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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Carls-Aue Fenster und Bauelemente Werk GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


2. Auftragsbestätigung
Aufträge sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; dies gilt auch für abweichende und zusätzliche Vereinbarungen, für die Einbeziehung von Unterlagen des Bestellers wie z.B. Muster und Zeichnungen, bei Differenzen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung sowie hinsichtlich Erklärungen unserer Mitarbeiter und Handels-vertreter. Technische Verbesserungen und Änderungen, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Profile, behalten wir uns vor.


3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Maße und Ausführungen. Soweit Änderungswünsche des Bestellers produktionstechnisch noch berücksichtigt werden können, gelten die den veränderten Maßen und Ausführungen angepassten Preise laut jeweils gültiger Preisliste. Dies gilt für alle Aufträge, soweit keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wird.


4. Lieferzeit
Wir liefern und leisten im Rahmen unserer Möglichkeiten zu den in der Auftragsbestätigung genannten Terminen, die keine Fixtermine darstellen. Bei unverschuldeter Behinderung (z.B. höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen und ähnlichen Hindernissen) sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren. Aus der Überschreitung der Lieferzeit kann der Besteller erst dann Rechte herleiten, wenn er zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verspätung oder Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer uns zu rechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung beruhen. Die Lieferzeit wird bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Bestellers unterbrochen.­


5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Bis zum Eigentumsübergang ist der Besteller zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind. Wird die von uns gelieferte Ware vom Besteller veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen und Sicherungsrechte schon jetzt vom Besteller an uns abgetreten, und zwar in Höhe des mit ihm für den Liefergegenstandes vereinbarten Entgelts zuzüglich 10% Aufschlag. Der Besteller tritt uns auch die aus einer von ihm erwirkten Sicherungshypothek entstehenden Rechte im vorgenannten Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Besteller nimmt die Zahlungen seiner Kunden in Höhe der Abtretung für uns in Empfang und leitet sie unverzüglich an uns weiter. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungs-übereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf -außer bei Barzahlung-nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder Vermögensverfall des Bestellers im Sinne von Ziff. 9. Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, uns gegenüber alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben zu machen und alle sachdienlichen Unterlagen auszuhändigen, sowie dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.


6. Zahlung
Zahlungen an uns gelten erst dann als erbracht, wenn wir hierüber endgültig und vorbehaltlos verfügen können. Eine Aufrechnung ist unzulässig, soweit sie nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Bestellers erfolgt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf derselben Bestellung beruht; es ist der Höhe nach auf einen den Kosten der Mängelbeseitigung entsprechenden Betrag begrenzt.


7. Gewährleistung
Der Besteller hat unverzüglich nach Lieferung die gelieferte Ware zu prüfen, uns offensichtliche Mängel oder Falschlieferung schriftlich mitzuteilen und uns eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen. Die Gewährleistungshaftung ist ausgeschlossen, wenn die schriftliche Beanstandung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Tag der Lieferung bei uns eingegangen ist. Die Anzeige offensichtlicher Mängel durch den Privatkunden hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Montage zu erfolgen. Beanstandungen gegenüber unseren Handelsvertretern oder Monteuren haben keine Wirkung, ebenso wenig mündliche oder telefonische Beanstandungen. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen kann der Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen; zur Vornahme der Nacherfüllung ist uns eine Frist von zumindest 4 Wochen gerechnet ab Zugang des Aufforderungs-schreibens einzuräumen. Wir haben die Wahl, die mangelbehaftete Leistung nachzubessern oder bei Rückgabe des Leistungsgegenstandes Ersatz zu liefern. Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bestehen erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Für Folgeschäden, gleich welcher Art, haften wir nur im Fall zu rechenbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.


8. Erfüllungsort und Gefahrtragung
Erfüllungsort ist Olsberg-Assinghausen. Soweit der Besteller nicht ausdrückliche eine abweichend Regelung mit uns vereinbart (z.B. Selbstabholung), erfolgt die Auslieferung durch Versand, in der Regel durch unsere Lieferwagen. Sobald die Ware unser Werk verlässt, geht die Leistungs- und Gegenleistungsgefahr auf den Besteller über, der bei Untergang oder Beschädigung der Ware keine Nachlieferung verlangen kann und zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet bleibt.


9. Storno und pauschaler Schadenersatz
Falls der Besteller seine Zahlungen einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Scheck-oder Wechsel-Proteste erfolgen, Vergleichs-oder Insolvenzverfahren beantragt werden, können wir Aufträge stornieren und haben dann einen Anspruch auf Schadenersatz, und zwar in Höhe einer Pauschalen von 15% der Brutto-Auftragssumme ohne besonderen · Nachweis; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten, wie dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens. Das gleiche gilt, falls der Besteller nach Auftragsbestätigung den Vertrag kündigt oder vom Vertrag zurücktritt.


10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Bestellern gilt ausschließlich Deutsches Recht. Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Olsberg-Assinghausen vereinbart.


Stand: 07/08

 

 

 

 

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